23.10.2024
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung über die Verwertbarkeit von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke getroffen (I ZR 67/23). Er hat die sogenannte Panoramafreiheit (§59 UrhG) erheblich eingeschränkt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf unsere Auftragsausführungen und die Verwendung der daraus bereitgestellten Bilder haben.
Deshalb ist es für Auftraggeber nun noch wichtiger, einen seriösen und umfassend beratenden Drohnenfotografen auszuwählen! Wir berücksichtigen die rechtliche Situation auch unter diesen Gegebenheiten und sorgen dafür, dass Sie unsere Aufnahmen auch bedenkenlos verwenden können. Seriosität und Rechtssicherheit sind unsere Stärken!
Ein schriftliches Urteil liegt derzeit noch nicht vor, daher verweisen wir hier zunächst gern auf die Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024204.html
Aus welchen konkreten Gründen die Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen ausgeschlossen wird, bleibt bis zur Verschriftlichung des Urteils abzuwarten.